Satzung
Satzung
des Golfclubs Castrop-Rauxel e.V. in Frohlinde
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen
Golfclub Castrop-Rauxel e.V. in Frohlinde
und hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des Golfsports.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Ausscheiden aus dem Verein erhalten die Mitglieder keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitglieder:
• ordentliche Mitglieder
• außerordentliche Mitglieder
• EhrenmitgliederAußerordentliche Mitglieder sind:
• Jugendliche unter 18 Jahren
• Personen unter 27 Jahren in Berufsausbildung oder im Grundwehrdienst bzw. Zivildienst
• Jahresmitglieder
• passive Mitglieder
• Inhaber einer ZweitmitgliedschaftZweitmitgliedschaft:
Zweitmitglied kann nur sein, wer seine Erstmitgliedschaft in einem Verein hat,
der ebenfalls Zweitmitgliedschaften zulässt und bei dem ein Beitrag gezahlt wird,
dessen Summe mindestens dem Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds
im Golfclub Castrop-Rauxel e.V. entspricht.Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können auch juristische Personen
oder Firmen sein.Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
mit einer ¾-Mehrheit verliehen und kann mit derselben Mehrheit entzogen werden.Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer einen Kommanditanteil
an einer Betreibergesellschaft in der jeweils festgesetzten Höhe erwirbt.Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
entscheidet der Vorstand auf Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages.Ein Wechsel zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft
ist möglich, mit Ausnahme des Wechsels zur Jahresmitgliedschaft oder
zur B-Kurs-Mitgliedschaft.Der Antrag auf Wechsel in eine passive Mitgliedschaft muss dem Verein
bis zum 1. November für das folgende Kalenderjahr vorliegen.Bei Aktivmeldung nach dem 1. Juli sind 2/3 des Jahresbeitrags zu zahlen.
Der Passivbeitrag wird nicht angerechnet.Juristische Personen und Firmen haben im Aufnahmeantrag
eine natürliche Person zu benennen, die die Mitgliedschaftsrechte ausübt.
§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die an den Erwerb
der Mitgliedschaft anknüpfenden finanziellen Beiträge wie Eintrittsgeld etc.werden durch
den Vorstand festgesetzt und in die jedermann zugänglicheBeitragsordnung aufgenommen.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Beiträge sind zum 15. Januar des Jahres fällig. Gerät ein Mitglied mit Zahlungen
gegenüber dem Verein oder dessen Betreibergesellschaften trotz zweimaliger
Mahnung in Verzug, ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied vom Spielbetrieb und
der Nutzung des Golfplatzes bis zum Ausgleich der Zahlungsverpflichtung auszuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der
Satzung ergehenden Beschlüsse die Vereinseinrichtungen zu benutzen, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen.
Passive Mitglieder sind von der Nutzung der Platzanlage ausgeschlossen.Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrechte in der Mitgliederversammlung (aktivesWahlrecht),
außerordentliche Mitglieder jedoch nur, wenn sie im Kalenderjahr der
Mitgliederversammlung zum dritten Mal den höchsten Mitgliedsbeitrag nach der
Beitragsordnung zahlen.
Jedes volljährige Mitglied kann für ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt gewählt
werden (passives Wahlrecht).Juristische Personen und Firmen üben ihre Rechte durch die benannte Person aus.
Die Spielordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
• Austritt
• Tod
• AusschlussDer Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis zum
01. November zugegangen sein. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Mitglied.Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach Anhörung des Ältestenrates
ausgeschlossen werden, wenna) es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder
schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren
Zugehörigkeit als unwürdig erweist,b) es nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstößt,
c) es trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung Beitragsverpflichtungen oder
andere aus der Gemeinschaft erwachsene Verpflichtungen nicht erfüllt,d) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Das betroffene Mitglied ist zu hören.
§ 7 Organe des Vereins
• Vorstand
• Ältestenrat
• Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben
Personen, und zwar dem Präsidenten sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern. Er
ist ehrenamtlich tätig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, oder ist es länger als zwei Monate verhindert, so bestellt
der Ältestenrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder bis zum
Wegfall der Verhinderung einen kommissarischen Vertreter.
Zwischen zwei Mitgliederversammlungen darf der Ältestenrat nicht mehr als zwei
Vorstandsmitglieder berufen.
Kommt es zu einem weiteren Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung, so
hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dies gilt auch, wenn der Präsident aus dem Vorstand ausscheidet.Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Zur Durchführung der Geschäfte kann sich der Vorstand eines oder mehrerer von
ihm bestellter unbesoldeter oder besoldeter Geschäftsführer, Referenten oder
Ausschüsse bedienen. Der Vorstand hat einen Spiel- und Vorgabeausschuss zu
bestellen, der aus mindestens fünf Personen bestehen muss. Gegen Entscheidungen
des Spiel- und Vorgabenausschusses kann das betroffene Mitglied sich an den
Ältestenrat wenden, der sich, falls er es für gerechtfertigt hält, um Schlichtung bemüht.Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur mit der 2/3-Mehrheit abberufen werden.Die Haftung des Vorstandes gegenüber den Mitgliedern wird auf das Maß
beschränkt, das im Rahmen einer abzuschließenden Haftpflichtversicherung
versicherbar ist. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 9 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der
gewählte Ältestenrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Ältestenrat nimmt die ihm in § 6 Abs.3 S.1, § 8 Abs.1 S.3 und § 8 Abs.3 S.3 dieser
Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Weiterhin kann er vom Vorstand bei
Meinungsverschiedenheiten mit/zwischen Mitgliedern angerufen werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
In den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand spätestens zwei Wochen vorher
schriftlich einzuladen hat. Bei Mitgliedern, die eine Emailanschrift im Verein hinterlegt
haben, ist die Einladung per Mail zulässig. Zur Einhaltung dieser Frist genügt der
Nachweis, dass die Einladung 2 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben
worden ist. Bei Einladung per Mail muss die Einladung 14 Tage vor der Versammlung
übermittelt worden sein.Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die mindestens folgende Punkte
beinhalten muss:– Jahresbericht des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
– Genehmigung des Jahresabschlusses
– gegebenenfalls Wahlen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Der Beschlussfassung der Mitglieder unterliegen folgende Angelegenheiten:
– Wahl des Vorstandes
– Wahl des Ältestenrates
– Wahl des Wirtschaftsprüfers
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes,
Jahresabschlusses und Haushaltsvoranschlages
– Satzungs- und Beitragsordnungsänderungen
– Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
– Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
Sie beschließt, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leiter der Versammlung.
Eine geheime Wahl hat stattzufinden, wenn 1/3 der anwesenden ordentlichen
Mitglieder dieses beschließen.
Bei Personenwahlen soll geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Kandidaten für
einen Posten zur Wahl anstehen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die Ladung hat in der gleichen Weise wie für eine ordentliche
Mitgliederversammlung zu erfolgen, jedoch kann die Ladungsfrist auf eine Woche
abgekürzt werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 10%
der ordentlichen Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei später gestellten Anträgen entscheidet
der Vorstand, ob er diese der Mitgliederversammlung zur Behandlung vorlegt.
Anträge zur Tagesordnung können nur von ordentlichen Mitgliedern eingereicht werden.
§ 11 Prüfung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss ist durch den von der Mitgliederversammlung gewählten
Wirtschaftsprüfer zu prüfen.Der Jahresabschluss, der Bericht des Wirtschaftsprüfers und der Haushaltsentwurf
sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle zur
Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Dem Mitglied ist auf Verlangen eine
Ausfertigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsentwurfes auszuhändigen.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der
Auflösungsbeschluss bedarf der ¾- Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl, so kann in diesem Fall
frühestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen
werden. Diese kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.Ziff. 2 kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder
geändert werden.In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist über die
Art der Liquidation und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
§ 13 Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern wird auf das Maß beschränkt, das
im Rahmen einer abzuschließenden Haftpflichtversicherung versicherbar ist.
§ 14 Schiedsgericht
Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern
über das Mitgliedschaftsrecht betreffende Angelegenheiten, ist ausschließlich ein
Schiedsgericht zuständig.Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Schiedsgerichtsordnung, die
Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung
Das Inkraftsetzen dieser Satzung findet am Tage ihrer Eintragung in das
Vereinsregister statt.
Castrop-Rauxel, 26. Mai 2025