Satzung

Satzung

des Golfclubs Castrop-Rauxel e.V. in Frohlinde


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen
    Golfclub Castrop-Rauxel e.V. in Frohlinde
    und hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel.

  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Golfsports.

  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Bei Ausscheiden aus dem Verein erhalten die Mitglieder keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

    • ordentliche Mitglieder
    • außerordentliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder

    Außerordentliche Mitglieder sind:

    • Jugendliche unter 18 Jahren
    • Personen unter 27 Jahren in Berufsausbildung oder im Grundwehrdienst bzw. Zivildienst
    • Jahresmitglieder
    • passive Mitglieder
    • Inhaber einer Zweitmitgliedschaft

    Zweitmitgliedschaft:
    Zweitmitglied kann nur sein, wer seine Erstmitgliedschaft in einem Verein hat,
    der ebenfalls Zweitmitgliedschaften zulässt und bei dem ein Beitrag gezahlt wird,
    dessen Summe mindestens dem Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds
    im Golfclub Castrop-Rauxel e.V. entspricht.

    Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können auch juristische Personen
    oder Firmen sein.

    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben.
    Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
    mit einer ¾-Mehrheit verliehen und kann mit derselben Mehrheit entzogen werden.

  2. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer einen Kommanditanteil
    an einer Betreibergesellschaft in der jeweils festgesetzten Höhe erwirbt.

  3. Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
    entscheidet der Vorstand auf Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

  4. Ein Wechsel zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft
    ist möglich, mit Ausnahme des Wechsels zur Jahresmitgliedschaft oder
    zur B-Kurs-Mitgliedschaft.

    Der Antrag auf Wechsel in eine passive Mitgliedschaft muss dem Verein
    bis zum 1. November für das folgende Kalenderjahr vorliegen.

    Bei Aktivmeldung nach dem 1. Juli sind 2/3 des Jahresbeitrags zu zahlen.
    Der Passivbeitrag wird nicht angerechnet.

  5. Juristische Personen und Firmen haben im Aufnahmeantrag
    eine natürliche Person zu benennen, die die Mitgliedschaftsrechte ausübt.


§ 4 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die an den Erwerb
    der Mitgliedschaft anknüpfenden finanziellen Beiträge wie Eintrittsgeld etc.werden durch
    den Vorstand festgesetzt und in die jedermann zugänglicheBeitragsordnung aufgenommen.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Die Beiträge sind zum 15. Januar des Jahres fällig. Gerät ein Mitglied mit Zahlungen
    gegenüber dem Verein oder dessen Betreibergesellschaften trotz zweimaliger
    Mahnung in Verzug, ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied vom Spielbetrieb und
    der Nutzung des Golfplatzes bis zum Ausgleich der Zahlungsverpflichtung auszuschließen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der
    Satzung ergehenden Beschlüsse die Vereinseinrichtungen zu benutzen, an den
    Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen.
    Passive Mitglieder sind von der Nutzung der Platzanlage ausgeschlossen.

  2. Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrechte in der Mitgliederversammlung (aktivesWahlrecht),
    außerordentliche Mitglieder jedoch nur, wenn sie im Kalenderjahr der
    Mitgliederversammlung zum dritten Mal den höchsten Mitgliedsbeitrag nach der
    Beitragsordnung zahlen.
    Jedes volljährige Mitglied kann für ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt gewählt
    werden (passives Wahlrecht).

  3. Juristische Personen und Firmen üben ihre Rechte durch die benannte Person aus.

  4. Die Spielordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

    • Austritt
    • Tod
    • Ausschluss

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
    Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis zum
    01. November zugegangen sein. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Mitglied.

  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach Anhörung des Ältestenrates
    ausgeschlossen werden, wenn

    a) es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder
    schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren
    Zugehörigkeit als unwürdig erweist,

    b) es nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstößt,

    c) es trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung Beitragsverpflichtungen oder
    andere aus der Gemeinschaft erwachsene Verpflichtungen nicht erfüllt,

    d) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

    Das betroffene Mitglied ist zu hören.


§ 7 Organe des Vereins

• Vorstand
• Ältestenrat
• Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben
    Personen, und zwar dem Präsidenten sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern. Er
    ist ehrenamtlich tätig.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, oder ist es länger als zwei Monate verhindert, so bestellt
    der Ältestenrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder bis zum
    Wegfall der Verhinderung einen kommissarischen Vertreter.
    Zwischen zwei Mitgliederversammlungen darf der Ältestenrat nicht mehr als zwei
    Vorstandsmitglieder berufen.
    Kommt es zu einem weiteren Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung, so
    hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Dies gilt auch, wenn der Präsident aus dem Vorstand ausscheidet.

  2. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  3. Zur Durchführung der Geschäfte kann sich der Vorstand eines oder mehrerer von
    ihm bestellter unbesoldeter oder besoldeter Geschäftsführer, Referenten oder
    Ausschüsse bedienen. Der Vorstand hat einen Spiel- und Vorgabeausschuss zu
    bestellen, der aus mindestens fünf Personen bestehen muss. Gegen Entscheidungen
    des Spiel- und Vorgabenausschusses kann das betroffene Mitglied sich an den
    Ältestenrat wenden, der sich, falls er es für gerechtfertigt hält, um Schlichtung bemüht.

  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder
    können nur mit der 2/3-Mehrheit abberufen werden.

  5. Die Haftung des Vorstandes gegenüber den Mitgliedern wird auf das Maß
    beschränkt, das im Rahmen einer abzuschließenden Haftpflichtversicherung
    versicherbar ist. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


§ 9 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der
gewählte Ältestenrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Ältestenrat nimmt die ihm in § 6 Abs.3 S.1, § 8 Abs.1 S.3 und § 8 Abs.3 S.3 dieser
Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Weiterhin kann er vom Vorstand bei
Meinungsverschiedenheiten mit/zwischen Mitgliedern angerufen werden.


§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres findet eine ordentliche
    Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand spätestens zwei Wochen vorher
    schriftlich einzuladen hat. Bei Mitgliedern, die eine Emailanschrift im Verein hinterlegt
    haben, ist die Einladung per Mail zulässig. Zur Einhaltung dieser Frist genügt der
    Nachweis, dass die Einladung 2 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben
    worden ist. Bei Einladung per Mail muss die Einladung 14 Tage vor der Versammlung
    übermittelt worden sein.

    Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die mindestens folgende Punkte
    beinhalten muss:

    Jahresbericht des Vorstandes

    Entlastung des Vorstandes

    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

    Genehmigung des Jahresabschlusses

    gegebenenfalls Wahlen.

  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

  3. Der Beschlussfassung der Mitglieder unterliegen folgende Angelegenheiten:

    Wahl des Vorstandes

    Wahl des Ältestenrates

    Wahl des Wirtschaftsprüfers

    Entlastung des Vorstandes

    Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes,

    Jahresabschlusses und Haushaltsvoranschlages

    Satzungs- und Beitragsordnungsänderungen

    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

    Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
    Sie beschließt, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes
    vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leiter der Versammlung.
    Eine geheime Wahl hat stattzufinden, wenn 1/3 der anwesenden ordentlichen
    Mitglieder dieses beschließen.
    Bei Personenwahlen soll geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Kandidaten für
    einen Posten zur Wahl anstehen.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
    vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einberufen. Die Ladung hat in der gleichen Weise wie für eine ordentliche
    Mitgliederversammlung zu erfolgen, jedoch kann die Ladungsfrist auf eine Woche
    abgekürzt werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 10%
    der ordentlichen Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

  6. Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
    behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem
    Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei später gestellten Anträgen entscheidet
    der Vorstand, ob er diese der Mitgliederversammlung zur Behandlung vorlegt.
    Anträge zur Tagesordnung können nur von ordentlichen Mitgliedern eingereicht werden.


§ 11 Prüfung des Jahresabschlusses

  1. Der Jahresabschluss ist durch den von der Mitgliederversammlung gewählten
    Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

  2. Der Jahresabschluss, der Bericht des Wirtschaftsprüfers und der Haushaltsentwurf
    sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle zur
    Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Dem Mitglied ist auf Verlangen eine
    Ausfertigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsentwurfes auszuhändigen.


§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung.
    Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der
    Auflösungsbeschluss bedarf der ¾- Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
    Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl, so kann in diesem Fall
    frühestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen
    werden. Diese kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
    Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

  3. Ziff. 2 kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder
    geändert werden.

  4. In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist über die
    Art der Liquidation und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.


§ 13 Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern wird auf das Maß beschränkt, das
im Rahmen einer abzuschließenden Haftpflichtversicherung versicherbar ist.


§ 14 Schiedsgericht

  1. Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern
    über das Mitgliedschaftsrecht betreffende Angelegenheiten, ist ausschließlich ein
    Schiedsgericht zuständig.

  2. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Schiedsgerichtsordnung, die
    Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung

Das Inkraftsetzen dieser Satzung findet am Tage ihrer Eintragung in das
Vereinsregister statt.

Castrop-Rauxel, 26. Mai 2025